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Überstunden ohne Ende

Ein simpler Fall:

Kollegin Traudi M. aus Essen: „Meine Vorgesetzte ordnet mir alle Nase lang Überstunden an. Aber danach heißt es: Bezahlt werden die nicht! Ich bekomme allenfalls irgendwann Freizeitausgleich. Bin ich zu solchen Überstunden verpflichtet?“


Oft taucht die Frage nach der Vergütung erst zuletzt auf. Dabei wäre es klug, diese gleich bei der Anordnung abzuklären. „Heute länger arbeiten? …Was krieg‘ ich dafür?”

Mehr Arbeit - mehr Geld!

„Hat der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers länger gearbeitet oder eine andere bzw. eine umfangreichere Arbeitsleistung als nach den dem Arbeitsvertrag vereinbart erbracht, ist diese grundsätzlich zusätzlich zu vergüten”.

(Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, Beck-Verlag München, 12. Auflage 2007, ISBN 978 340655391 2; § 45 Randnummer 48)

kein Hobby

Überstunden:

„Der Arbeitnehmer hat nur dann über die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zu arbeiten, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt.”
„Das Direktionsrecht des Arbeitgebers ist keine ausreichende Rechtsgrundlage.”
„Fehlt eine Regelung zur Ableistung von Überstunden, kann der Arbeitnehmer auf Grund einer vertraglichen Rücksichtsnahmepflicht nach § 241 II BGB ausnahmsweise zur Abwendung einer Notlage zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet sein.”

(Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, Beck-Verlag München, 12. Auflage 2007, ISBN 978 340655391 2; § 45 Randnummer 47)

Die erste Antwort ist also noch einfach: Nein! Zu „Überstunden” oder „Mehrarbeit” für umsonst ist niemand verpflichtet. Solchen Anordnungen fehlt fast immer jede Rechtsgrundlage. Wir können sie verweigern.
Und in Tarifen finden wir da meist einen merkwürdigen Purzelbaum rückwärts: „Zu Überstunden sind Sie verpflichtet, aber wenn sie durch freie Stunden ausgeglichen werden, waren es keine.” Und ein Bumerang ist, wenn man ihn wegwirft, und er kommt nicht zurück, dann war es keiner...

Merke:

Vollzeitkraft: Ohne Zuschlag kein Handschlag!
Teilzeitkraft: Ohne Moos nix los!

Doch nicht jeder Fall liegt so simpel. Vier Schlüsselfragen sind nur aufzuklären im Zusammenhang mit den Rechtsgrundlagen, also den arbeitsvertraglichen, den tariflichen und den gesetzlichen Bestimmungen: